Werbeverbote für Wein und Bier auf privatem und öffentlichem Grund

Der Bundesrat hat das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) per 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt. Nachdem bereits in einer ersten Revision die Werbung für gegorene Wasser (Wein und Bier) für private Fernsehstationen erlaubt wurde, darf jetzt auch die drei staatlichen Fernsehsender Werbung für Wein und Bier ausstrahlen. Damit wird national die Aussenwerbung wegen fehlender nationaler Regelungen als einziges Kommunikationsmedium mit Werbeverboten belegt.

Wirkungslose
WerbeverboteWährend der Bundesrat bezüglich der Werbeeinschränkungen bei Radio und Fernsehen über das RTVG nationale Vorschriften erlassen kann, ist es den Kantonen, Städten und Gemeinden überlassen, entsprechende Gesetze oder Reglemente zu erlassen. Dies führt dazu, dass heute in der Schweiz ein undurchsichtiger Dschungel von Vorschriften besteht, der von absoluten Werbeverboten bis zu liberalen, wirtschaftsfreundlichen Lösungen geht.

Mit der Freigabe der Werbung für gegorene Wasser hat der Bundesrat die bestehenden Einschränkungen nutzlos gemacht. Dies hat auch das Bundesamt für Gesundheit erkannt und die Aufhebung der Werbeeinschränkungen für Wein und Bier im staatlichen Fernsehen nicht bekämpft.

Weniger Einnahmen für Kantone, Städte und Gemeinden
In den letzten Jahren zeigen die Werbeausgaben in der Schweiz eher sinkende Tendenz und für das Jahr 2009 wird sogar ein markanter Einbruch erwartet – die definitiven Nettozahlen werden erst im Juni 2010 bekannt. Auch für das laufende Jahr ist kaum mit steigenden Werbeausgaben zu rechnen. Dies bedeutet, dass Werbegelder in Millionenhöhe aus der Getränkebranche zukünftig bei der Aussenwerbung abfliessen und dem staatlichen Fernsehen zugeführt werden. Damit sind nur nicht die Anbieter der Aussenwerbung die Verlierer, sondern vor allem auch die Städte und Gemeinden, denen wertvolle Entschädigungen aus den Konzessionsverträgen entgehen werden.

Gleichbehandlung für alle Medien
Die AWS Aussenwerbung Schweiz verlangt deshalb, dass national für alle Medien gleiche Voraussetzungen geschaffen werden, indem die betroffenen Kantone, Städte und Gemeinden ihre Vorschriften anpassen. Die AWS Aussenwerbung Schweiz schlägt folgende Formulierung in den gesetzlichen Vorschriften vor:

Werbeeinschränken Aussenwerbung
Werbeeinschränkungen für die Aussenwerbung auf öffentlichem Grund sowie auf vom öffentlichen Grund einsehbarem Privatgrund richten sich nach Art. 10 des Bundesgesetztes über Radio und Fernsehen (RTVG).

AWS Aussenwerbung SchweizAuskunft:
Christian Kauter, Präsident – Telefon 058Othmar Casutt, Geschäftsführer – Telefon 079 266 22 77